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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 141/07 vom 01.10.2007

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Aufsichtsrat, Aufsichtsratsmitglied, Abberufung, Grund, Kontrollbefugnis
Stichwort:Aufsichtsratsmitglied
Leitsatz:1. Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes liegt vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist.

2. Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt nach § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ. Maßt sich ein Aufsichtsratsmitglied diesbezügliche Kontrollbefugnisse wiederholt als Einzelperson an, so kann hierin ein wichtiger Grund liegen, wenn die gebotene Einzelfallbetrachtung ergibt, dass des sich um ein so gravierendes Fehlverhalten handelt, dass das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat die sofortige Abberufung als ulitma ratio erfordert.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 141/07




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