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Aufsichtsklage

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10886/04.OVG vom 01.09.2004

Rechtsgebiete:BSHG, SGB IX, SGB V, EinglHVO
Schlagworte:Abgrenzung, Aufsichtsklage, Behinderung, Beanstandungsklage, Beurteilungszeitpunkt, Bundesausschuss, Bundessozialhilfegesetz, Cerebralparese, Eingliederungshilfe, Frühförderung, Gemeinsamer Bundesausschuss, Heilmittel, Heilpädagogik, Hilfe, Konduktive Therapie, Krankengymnastik, Krankenhilfe, Krankenversicherung, Leistung, Leistungskatalog, Leistungsumfang, Maßnahme, Motorik, Petö-Methode, Petö-Therapie, Rehabilitation, Rehabilitationsleistung, Schulbildung, Schulbesuch, Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch, Spastische Tetraplegie, Tetraplegie, Therapie, Vorschulalter
Stichwort:Aufsichtsklage
Leitsatz:1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.

2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10886/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11775/03.OVG vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:WaffG, LBG, SGB X
Schlagworte:Aufsichtsklage, Bedürfnis, Befugnis, Beigeladener, Beschwer, Direktionsrecht, Einsatz, Erforderlichkeit, Erlaubnis, Ermittlung, Fahndung, Gefahr, Gefährdung, Geeignetheit, Polizei, Sozialermittler, Sozialhilfe, Sozialhilfebetrug, Strafverfolgung, Strafverfolgungsbehörde, Schusswaffe, Untersuchungsgrundsatz, Waffe, Waffenrecht, Waffenschein, Waffenscheinverlängerung
Stichwort:Aufsichtsklage
Leitsatz:1. Die beigeladene Verbandgemeinde kann die für die Zulässigkeit ihrer Berufung erforderliche materielle Beschwer nicht daraus ableiten, dass das angefochtene Urteil die ihr ihren Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nachteilig berührt (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2001, AS 29, 243). Sie kann jedoch geltend machen, in ihrer beamtenrechtlichen Direktionsbefugnis nachteilig berührt zu werden, wenn das angefochtene Urteil Einschränkungen bei den Einsatzmöglichkeiten ihrer Beamten zur Folge hat.

2. Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wegen überdurchschnittlicher Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben besteht nicht, wenn das Führen einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, weil Änderungen im Verhalten des Betroffenen sowie andere Schutzvorkehrungen durch Dritte zumutbar und geboten sind.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11775/03.OVG


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