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aufschiebende Wirkung bei (offensichtlich) fehlender Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis (verneint)

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 1 B 411/02 vom 10.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GO, AmtsO
Schlagworte:Kommunalrecht, Anfechtung der Genehmigung des Ministeriums des Innern für einen (amtsübergreifenden) Gemeindezusammenschluss durch die übrigen Gemeinden des Amtes, aufschiebende Wirkung bei (offensichtlich) fehlender Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis (verneint), Gefährdung der Verwaltungskraft des Amtes durch den Zusammenschluss, Pflicht zur Anpassung der Vereinbarung über die Ämterbildung
Stichwort:aufschiebende Wirkung bei (offensichtlich) fehlender Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis (verneint)
Leitsatz:1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 5 GO, wonach das Ministerium des Innern die Genehmigung des Zusammenschlusses (von Gemeinden durch Gebietsänderungsvertrag) insbesondere dann versagen kann, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde, dient allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung funktionsfähiger Verwaltungsstrukturen auf gemeindlicher Ebene und nicht auch dem Individualinteresse des jeweiligen Amtes und der diesem (weiterhin) angehörigen Gemeinden.

2. Die der Bildung der Ämter zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 AmtsO) stehen aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 AmtsO unter dem Vorbehalt einer Änderung durch Gemeindezusammenschlüsse nach § 9 Abs. 3 GO, welche ohne Zustimmung der übrigen amtsangehörigen Gemeinden möglich sind. Dieser Vorrang von Gemeindezusammenschlüssen gegenüber dem Mitgliederbestand von Ämtern schließt das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf "Vertragstreue" hinsichtlich des Fortbestandes des Amtes aus.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 1 B 411/02




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