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aufschiebende Wiederherstellung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 95/06 vom 23.05.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Rechtsschutz, vorläufiger Wirkung, aufschiebende Wiederherstellung, Aussetzung, Vollziehung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage, Verbot, Führen, Dienstgeschäfte
Stichwort:aufschiebende Wiederherstellung
Leitsatz:1. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet im Hinblick auf die Natur und den Prüfungsumfang in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder in Verfahren nach § 123 VwGO noch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statt.

2. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die streitige Rechtsfrage - etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes - in einem Hauptsacheverfahren nicht mit Rechtskraft- und Bindungswirkung geklärt werden könnte.

3. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen einen in der Hauptsache erledigten Verwaltungsakt zu wehren.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 95/06




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