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Aufruf zur Sache

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 08.2922 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, GG
Schlagworte:Rundfunkgebührenpflicht, internetfähiger PC, Rundfunkempfangsgerät, nicht zeitversetztes Hör- und Sichtbarmachen, rechtsstaatlicher Bestimmtheitsgrundsatz, Gebührenmoratorium, verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff, Bereithalten zum Empfang, gebührenrechtliche Gleichbehandlung, mittelbarer Eingriff in die Informationsfreiheit, Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, Realisierbarkeit einer gesetzlichen Registrierungspflicht, Umsetzung eines alternativen Finanzierungskonzepts, Zumutbarkeit einer Gebührenpflicht für "aufgedrängte" Empfangsmöglichkeit, Befreiung für "neuartige" Empfangsgeräte nur bei eigenem Erstgerät
Stichwort:Aufruf zur Sache
Leitsatz:1. Wer einen Rechner mit Internetanschluss ("internetfähigen PC") besitzt, hält im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und ist daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.

2. Die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 7 B 08.2922



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 654/09 vom 03.04.2009

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Aufruf zur Sache
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 654/09

BFH – Beschluss, IX B 167/08 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:FGO, GG
Stichwort:Aufruf zur Sache
Volltext: BFH - Beschluss, IX B 167/08

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 So 197/08 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, RVG
Stichwort:Aufruf zur Sache
Leitsatz:1. Die Terminsgebühr ist im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 entstanden, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist. Werden zwei zeitgleich terminierte selbständige Sachen gemeinsam aufgerufen, erhält der Rechtsanwalt, der in beiden Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, die Terminsgebühr in jeder dieser Sachen nach dem für sie einzeln maßgeblichen Gegenstandswert. Der nach Aufruf der Sachen verkündete Beschluss des Gerichts, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle, führt nicht dazu, dass nur eine einzige Terminsgebühr nach der Summe der Gegenstandswerte beider Verfahren vergütet wird.

2. Die (anteilige) Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4) findet uneingeschränkt auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwendung (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 197/08


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