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Aufrechterhaltung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 893/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:LV, GG, SchBG, BauGB
Schlagworte:Schutzbereich, Verteidigungsanlage, Aufrechterhaltung, Zentrale Dienstvorschrift, Verwaltungsvorschrift, Abwägung, Anhörung, gemeindliche Planungshoheit, Regierung, Anpassungspflicht, Vorbelastung
Stichwort:Aufrechterhaltung
Leitsatz:1. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs setzt ebenso wie dessen erstmalige Anordnung eine Abwägung der Interessen der betroffenen Gemeinden voraus.

2. Die ordnungsgemäße Anhörung der Landesregierung nach § 1 Abs. 3 SchBG erfordert eine Beschlussfassung des Ministerrats.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 893/08



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KAG RhPf
Schlagworte:Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber
Stichwort:Aufrechterhaltung
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 710/00 vom 28.05.2003

Rechtsgebiete:GG, EinV, BBergG, G zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse, DDR-BergG, DDR-DritteDVOBergG, DDR-VorratsklassifikationsAO, DDR-BergwerksEigVO
Schlagworte:Grundabtretung, Grundabtretungsverfahren, Enteignung, Allgemeinwohl, Bergbauberechtigung, Bewilligung, Bestätigung, Gewinnungsrecht, Aufrechterhaltung, Anfechtung, Bodenschatz, bergfrei, Buntsandstein, Übertragung, Bescheinigung, Staatliche Vorratskommission, Bergwerksfeld, Gewinnungsfeld, Fördermenge
Stichwort:Aufrechterhaltung
Leitsatz:1. Die nach § 77 Abs. 1 BBergG auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Grundabtretung stellt eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden umfassenden Prüfung der Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen am Maßstab aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat diese im Grundabtretungsverfahren selbst stattzufinden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241).

2. Aus dem Gebot einer umfassenden Prüfung und Abwägung im Grundabtretungsverfahren folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung auch die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Bergbauberechtigung (Bewilligung; Bergwerkseigentum) voraussetzt. Eine vorherige Anfechtung der Erteilung der Bewilligung oder der als Bewilligung geltenden Bestätigung über die Aufrechterhaltung eines früher erteilten Gewinnungsrechts durch die betroffenen Grundeigentümer ist regelmäßig nicht zulässig und damit auch nicht geboten.

3. Zur Rechtswidrigkeit der nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages erfolgten Bestätigung eines zur Zeit der DDR erteilten Gewinnungsrechts (Einzelfall).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 710/00


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