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Aufrechnungsverbot

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 14 U 182/05 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:UStG, AO 1977, InsO
Schlagworte:Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis, Fälligkeit der Vorauszahlung, Umsatzsteuervorauszahlung, Voranmeldungszeitraum, Entstehung des Anspruchs auf Vorauszahlung der Umsatzsteuer, Aufrechnungsverbot, Teilgläubiger
Stichwort:Aufrechnungsverbot
Leitsatz:Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.

Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig.

Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.

Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.

Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein.

Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 182/05



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 434/03 vom 03.02.2004

Rechtsgebiete:AO, BGB, ThürVwVfG, ZPO
Schlagworte:Rückforderung, Zuwendung, Widerruf, Leistung, Vermögensvorteil, Steuerschuld, Aufrechnung, Aufrechnungslage, Aufrechnungsverbot, Unpfändbarkeit, Abtretung, Zweckbindung, schuldrechtliches Gestaltungsrecht
Stichwort:Aufrechnungsverbot
Leitsatz:Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Zuwendung ist als zweckgebundene Leistung grundsätzlich nicht abtretbar und pfändbar; er kann nicht mit einem anderen Anspruch aufgerechnet werden (hier: Aufrechnung mit Steuerschuld).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 434/03

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 2139/02 vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:BGB, Pfandleiherverordnung
Schlagworte:Aufrechnungsverbot, Pfandleiher, Pfandsache, Sachhaftung
Stichwort:Aufrechnungsverbot
Leitsatz:Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte enthält § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ein Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung von Mindererlösen bei der Verwertung von Pfändern eines Kunden mit Überschüssen aus der Verwertung anderer Pfänder desselben Kunden widerspricht dem aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung folgenden Grundsatz der reinen Sachhaftung, es sei denn alle diese Pfänder seien zur Sicherung ein- und desselben Darlehnsvertrages hingegeben worden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UZ 2139/02


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