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Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 E 270/08 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GVG, RVG
Schlagworte:Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung, Verfahrensaussetzung
Stichwort:Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung
Leitsatz:a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen.

b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -).

c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 E 270/08




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