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Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VII R 4/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:AO, BGB, InsO, UStG
Schlagworte:Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren
Stichwort:Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren
Leitsatz:Einzelne Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 4/06



BFH – Urteil, VII R 7/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:AO, InsO, UStG
Schlagworte:Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren
Stichwort:Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren
Leitsatz:Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
Volltext: BFH - Urteil, VII R 7/06


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