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Aufnahmezwang

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, U (K) 5327/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, GWB
Stichwort:Aufnahmezwang
Leitsatz:Zur Frage des Anspruchs eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden, wenn dieser Organisation bereits ein Landesverband für das betreffende Bundesland angehört.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, U (K) 5327/08



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 825/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Aufnahmezwang
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 825/08

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 831/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Aufnahmezwang
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 831/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 57/08 (Kart) vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, GWB
Schlagworte:Aufnahmezwang, Vereine, Vereinsautonomie, Autonomie
Stichwort:Aufnahmezwang
Leitsatz:1. Für den Landesverband einer Sportart bzw. den Landessportbund kommt grundsätzlich ein Aufnahmezwang in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Ablehnung der Aufnahme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung führt.

2. Sachlich gerechtfertigt ist die Nichtaufnahme in der Regel, wenn der Bewerber in der Satzung festgelegte, sachlich berechtigte Voraussetzungen für die Aufnahme nicht erfüllt. Wenn ein Verband über die Satzung hinaus weitergehende generelle Aufnahmeforderungen tatsächlich praktiziert, sind diese wie satzungsmäßige Anforderungen zu beurteilen.

3. Die generell praktizierte Aufnahmeanforderung, wonach der Name des Sponsors nicht Bestandteil des Vereinsnamens sein darf, ist im Handballbereich auf Landesebene bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen sachlich gerechtfertigt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 57/08 (Kart)


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