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Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 21 W 1991/02 vom 11.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners
Stichwort:Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners
Leitsatz:1. Zur Frage, ob eine untersagte Äußerung im Online-Archiv des Unterlassungsschuldners verbleiben darf.

2. Die bloße einmalige Anweisung an den Systemadministrator, eine Äußerung zu löschen, genügt zum Ausschluss der Verantwortung aus § 890 ZPO nicht; damit hat der Schuldner nicht die ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Schuldner hat sich zu vergewissern, ob seiner Anweisung Folge geleistet wurde.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 21 W 1991/02




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