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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 233/01 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Herstellung, einheitliche, Abrechnung, teilbare, Aufwand, Kostenermittlung, Aufmaß, Teil-Einrichtung, Unternehmerrechnung, letzte Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Abschnitt, Bebaubarkeit, einseitige Billigkeit, Aufrechnung, Schadensersatz, Kompensation
Stichwort:Aufmaß
Leitsatz:1. Die Straßenbaumaßnahme ist beendet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 LSA-KAG), wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, frühestens mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 22.04.1999, so muss die Satzung, auf deren Grundlage der beitragsfähige Aufwand verteilt wird, gleichwohl nicht bereits vor dem Entschluss über den Ausbau vorgelegen haben, wenn mit dem Ausbau vor diesem Stichtag begonnen worden ist.

2. Eine "Verbesserung" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG) der Straße ist bereits anzunehmen, wenn sich deren Zustand nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (st. Rspr. des Senats).

3. Der Wegfall nur tatsächlicher Nutzungsmöglichkeiten (hier: Parken auf unbefestigtem Randstreifen) "kompensiert" die Verbeserung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht nicht.

Ein Wegfall der "Verbesserung" kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es sich bei dem entfallenden Teil um eine hergestellte Teil-Einrichtung gehandelt hat.

4. Soll eine einheitlich ausgebaute Anlage in Abschnitten (§ 6 Abs. 4 LSA-KAG) abgerechnet werden, so muss die Abschnittsbildung durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt (oder durch rechtliche Vorgaben geboten) sein.

5. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur "pfennig-genauen" Ermittlung des Aufwands (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LSA-KAG) besteht ausnahmsweise nicht, wenn die präzise Kostenermittlung unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72, zum Erschließungsbeitragsrecht).

Der Ermittlungspflicht ist dann genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten des Abschnitts aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet.

6. Zuschüsse Dritter werden nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LSA-KAG nur dann angerechnet, wenn die Finanzzuweisung an die Gemeinde dem Ausbau speziell dieser Verkehrseinrichtung und mit der Möglichkeit ausgereicht worden war, sie auch den Anliegern zu Gute kommen zu lassen.

7. Der Behauptung, durch die Ausbaumaßnahmen seien Schäden an den Häusern entstanden, muss das Gericht nicht nachgehen; denn Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch nur mindern, wenn der Anlieger mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen kann.

8. Unabhängig davon, ob es sich um eine "atypische Situation", welche als "Härte" i. S. des § 13a LSA-KAG angesehen werden kann, handelt, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist und der gegenüber liegende Bereich - durch eine Stützmauer getrennt - keinen Vorteil von dem Ausbau hat, kann der Beitrag nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid gemindert werden, sondern die evtl. Härte muss in einem besonderen Billigkeitsverfahren (notfalls mit einer Verpflichtungsklage) geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 233/01



EUGH – Urteil, 289/82 vom 06.10.1983

Schlagworte:GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - ' ' WATTE , GAZE , BINDEN..., FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' IM SINNE DER NUMMER 30.04 - BEGRIFF
Stichwort:Aufmaß
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN SIE DIE MASSE NICHT ÜBERSCHREITET , DIE IHREN EIN ZELVERKAUF AN JEDEN VERBRAUCHER EINSCHLIESSLICH PRIVATPERSONEN MÖGLICH MACHEN. FOLGLICH MUSS VON DIESER TARIFNUMMER EINE WARE AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE SO AUFGEMACHT IST , DASS SIE OHNE UMPACKUNG NUR AN KRANKENHÄUSER ODER ANDERE GROSSVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN KANN.
Volltext: EUGH - Urteil, 289/82


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