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Auflösungsbegehren des Arbeitgebers

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 552/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, SächsPersVG, HG 2006/2007
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendstufenvertreters, Auflösungsbegehren des Arbeitgebers, verwaltungsseitiger Einstellungsstopp, Schutzbereich, Rechtsmissbrauch
Stichwort:Auflösungsbegehren des Arbeitgebers
Leitsatz:Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009 - 6 P 1/08).

Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

Der Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG entfällt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb, weil der Auszubildende erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, PL 9 A 552/08




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