( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAuflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG 

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 63/96 vom 12.11.1997

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
Stichwort:Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
Leitsatz:Leitsatz:

Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG zuzumuten sein, wenn er einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei werdenden Arbeitsplatz besetzt und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten ist.

Hinweise des Senats:

Vergleiche aber auch Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 -.

Aktenzeichen: 7 ABR 63/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. November 1997
- 7 ABR 63/96 -

I. Arbeitsgericht
Herne
Beschluß vom 27. März 1996
- 1 BV 1/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Beschluß vom 26. Juni 1996
- 3 TaBV 52/96 -
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 63/96



BAG – Beschluss, 7 ABR 73/96 vom 12.11.1997

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
Stichwort:Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
Leitsatz:Leitsätze:

Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats - zuletzt Beschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972).

Das gilt auch dann, wenn fünf Monate zuvor freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt wurden, die ihre Ausbildung vorzeitig beendet haben. Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet zu bedenken, daß fünf Monate später nach § 78 a BetrVG geschützte Auszubildende ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen stellen könnten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -).

Deshalb besteht regelmäßig auch keine Pflicht des Arbeitgebers, zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob Arbeitsplätze für die geschützten Auszubildenden freizuhalten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung zur Nichtübernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis, die ihre Ausbildung künftig beenden werden, erst mehrere Wochen nach der Besetzung der seinerzeit freien Arbeitsplätze getroffen wird.

Aktenzeichen: 7 ABR 73/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. November 1997
- 7 ABR 73/96 -

I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
Beschluß vom 31. Oktober 1995
- 2 BV 24/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Beschluß vom 17. Juli 1996
- 3 TaBV 10/96 -
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 73/96


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/aufloesung-des-arbeitsverhaeltnisses-nach--78-a-abs-4-betrvg

"Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN