JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auflösende Bedingung/Bewachungsgewerbe
| Rechtsgebiete: | BGB, UZwGBw |
| Schlagworte: | Auflösende Bedingung/Bewachungsgewerbe |
| Stichwort: | Auflösende Bedingung/Bewachungsgewerbe |
| Leitsatz: | Leitsätze: Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters eines Unternehmens aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe wird aufgrund einer tarifvertraglichen Norm, wonach das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, wenn die Erlaubnisbehörde die Zustimmung zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigert oder entzieht, nur zum Ablauf einer der zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist beendet, wenn für den Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Aktenzeichen: 7 AZR 75/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. August 1999 - 7 AZR 75/98 - I. Arbeitsgericht Gießen - 5 Ca 488/96 - Urteil vom 3. Dezember 1996 II. Landesarbeitsgericht Hessisches - 11 Sa 317/97 - Urteil vom 13. Oktober 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 75/98 | |
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