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Aufklärungs- und Informationspflichten beim geschlossenen Immobilienfonds

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 5285/01 vom 21.06.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Aufklärungs- und Informationspflichten beim geschlossenen Immobilienfonds
Stichwort:Aufklärungs- und Informationspflichten beim geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz:1. Wird bei einem geschlossenen Immobilienfonds neben dem Treuhandvertrag (sei es auch stillschweigend) auch ein Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern der KG geschlossen, haben auch diese Gesellschafter vertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber den Anlegern.

2. Ein Anleger darf erwarten, dass ihn der Prospekt über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (hier zu Mietzins- und Projektentwicklungsrisiko; Mietausfallgarantie; Bezeichnung als GmbH i.Gr; personelle Verflechtungen; Haftung verneint).
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 5285/01




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