JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG, Richtlinie 98/50/EG v. 29. Juni 1998 |
| Schlagworte: | Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang |
| Stichwort: | Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können dieses durch Aufhebungsvertrag auch rückwirkend auflösen, wenn es bereits außer Vollzug gesetzt worden war. 2. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Hingegen ist ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt (Bestätigung von BAG Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - BAGE 55, 228 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Diesem Zweck dient der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. 3. Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden ist, hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer, solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt worden ist. Aktenzeichen: 8 AZR 324/97 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - 2 Ca 1618/96 - Urteil vom 02. Oktober 1996 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 Sa 1534/96 - Urteil vom 28. April 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 324/97 | |
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