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Aufhebung durch das Prozessgericht

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 Ta 211/07 vom 13.07.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Vorpfändung, Aufhebung durch das Prozessgericht
Stichwort:Aufhebung durch das Prozessgericht
Leitsatz:1. Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs.1 ZPO über die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 845 ZPO) sind in analoger Anwendung von § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

2. Wenn das Prozessgericht eine nach § 845 vorgenommene Vorpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs.1 ZPO aufhebt, geriert es sich nicht unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht.

3. Hebt das Arbeitsgericht eine Vorpfändung durch einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO auf, hat es die Rechtswegszulässigkeit nicht verkannt.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 3 Ta 211/07




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