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Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 889/03 vom 11.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, Nachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz, Ausschlussfristen im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO
Stichwort:Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO
Leitsatz:Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 889/03




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