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Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 575/04 vom 03.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
Stichwort:Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
Leitsatz:1. Das PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO, denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht gehalten, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu richten. Folglich ist die PKH-Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen.

2. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.

3. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsgestützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.

4. Verletzt die PKH-Partei ihre Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.).
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 575/04




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