JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufhebung der Bewilligung
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung, Neubewilligung, Ratenzahlungen |
| Stichwort: | Aufhebung der Bewilligung |
| Leitsatz: | Die rechtskräftige Aufhebung der Prozesskostenbewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten schließt eine Neubewilligung für das selbe Verfahren nicht grundsätzlich aus. Dies jedenfalls dann, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht - mehr - in Betracht kommt. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 WF 15/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Bewilligung - Änderung der Ratenzahlung |
| Stichwort: | Aufhebung der Bewilligung |
| Leitsatz: | Leitsatz Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, kann die Bewilligung weder aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO), noch die Entscheidung über die zu leistenden Raten geändert werden (§ 120 Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht später den unveränderten Sachverhalt anders rechtlich beurteilt. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 40/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Bewilligung - Änderung der Ratenzahlung |
| Stichwort: | Aufhebung der Bewilligung |
| Leitsatz: | Leitsatz Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, kann die Bewilligung weder aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO), noch die Entscheidung über die zu leistenden Raten geändert werden (§ 120 Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht später den unveränderten Sachverhalt anders rechtlich beurteilt. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 41/00 | |
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