JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufgebot
| Rechtsgebiete: | BGB, GBBerG |
| Stichwort: | Aufgebot |
| Leitsatz: | In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. |
| Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 1/09 | |
| Rechtsgebiete: | GBBerG, BGB, ZPO |
| Stichwort: | Aufgebot |
| Leitsatz: | a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden. |
| Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 140/08 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG 1990, AufenthG, VwKostG |
| Stichwort: | Aufgebot |
| Leitsatz: | 1. Ein abgeschobener Ausländer, der selbst für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen wird, kann jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen. Fragen, die bereits rechtskräftig entschieden sind, sind dabei allerdings nicht mehr zu prüfen. 2. Es bestehen erhebliche Bedenken, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kostenhaftung bei Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) entwickelte Rechtsprechung - wonach in atypischen Fällen nach Ermessen zu entscheiden ist, ob der Verpflichtete zu den Kosten herangezogen wird - auf die Heranziehung des Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (früher §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 4 AuslG) zu übertragen. Jedenfalls liegt ein atypischer, ggf. zur Ermessensbetätigung nötigender Fall nicht schon dann vor, wenn die Kostenforderung sehr hoch und der Betroffene nicht leistungsfähig ist. Insoweit ist der Pflichtige auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stundung oder einen Erlass nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu beantragen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 5 Bf 259/06 | |
| Rechtsgebiete: | BNotO, GBO, ZPO, BGB |
| Stichwort: | Aufgebot |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 5 U 89/06 | |
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