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Aufgabe der persönlichen Nutzung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 36.97 vom 16.07.1998

Rechtsgebiete:VwGO, VermG
Schlagworte:Revisionsbegründung, Generalvollmacht einer Behörde zur Prozeßvertretung, Beauftragung von Bediensteten der Aufsichtsbehörde, ausreisebedingter Gebäudeverkauf, staatliches Veräußerungsverlangen, Aufgabe der persönlichen Nutzung, staatliche Einflußnahme auf die Person des Erwerbers, unlautere Machenschaft.
Stichwort:Aufgabe der persönlichen Nutzung
Leitsatz:Leitsätze:

Eine von einer Behörde der Aufsichtsbehörde erteilte Generalvollmacht zur Prozeßvertretung ist dahin auszulegen, daß die behördenintern jeweils zuständigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 3 VwGO beauftragt sind, die bevollmächtigende Behörde oder ihren Träger vor Gericht zu vertreten.

Das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, erfüllt nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Das gilt auch dann, wenn der Staat in manipulativer Weise auf die Person des Erwerbers des Eigenheims Einfluß genommen hat (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - BVerwGE 102, 53).

Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 -

I. VG Chemnitz vom 18.07.1996 - Az.: VG 4 K 851/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 36.97




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