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Auffangzuständigkeit

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 452/06 vom 27.10.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BJagdG, ThürJagdG
Schlagworte:Rechtsmittel, (ordnungsgemäße) Einlegung, Jagdgenossenschaft, Jagdvorsteher, Vertretung, Beschränkung, Heilung, Jagdgenossenversammlung, Auffangzuständigkeit, Jagdvorstand, Zulassungsentscheidung, Bindungswirkung, Zulässigkeit, (gemeinschaftlicher) Jagdbezirk, Teilung
Stichwort:Auffangzuständigkeit
Leitsatz:Zur Vertretungsbefugnis des im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorstehers im gerichtlichen Verfahren.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 452/06



BSG – Urteil, B 2 U 34/04 R vom 09.05.2006

Rechtsgebiete:SGB VII, RVO, UVNG, GG
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung, zuständiger Unfallversicherungsträger, nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, Aufnahmebescheid, vorkonstitutionelles Recht, Bundesratsbeschluss, Ministerialerlass, Ausführungsbestimmungen, Fortgeltung, Gesetzesvorbehalt, Auffangzuständigkeit, Katasterstetigkeit, Transparenz, allgemeiner Gleichheitssatz
Stichwort:Auffangzuständigkeit
Leitsatz:Zuständiger Unfallversicherungsträger für die nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 34/04 R

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 2874/02 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:BBergG, BNatSchG, HENatG
Schlagworte:Auffangzuständigkeit, Bergaufsicht, Bergbehörde, Mehrfachzuständigkeit, Naturschutzbehörde, Rekultivierungsplan, Wiedernutzbarmachung, Zuständigkeitsordnung
Stichwort:Auffangzuständigkeit
Leitsatz:1. Tätigkeiten, die sich wegen eines engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit genehmigten bergbaulichen Tätigkeiten als deren Fortführung darstellen, dabei selbst aber durch das BBergG oder einen zugelassenen Betriebsplan nicht gedeckt sind, unterliegen der Bergaufsicht und können nach § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG allein von den Bergbehörden untersagt werden.

2. Die in § 8 Abs. 1 HENatG verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" bedeutet, dass die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde dann nicht gegeben ist, wenn eine spezielle Zuständigkeitsregelung einschlägig ist. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG stellt sich als eine solche spezielle Regelung dar, die ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 1 HENatG in den von § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG erfassten Fallgestaltungen ausschließt
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 2874/02


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