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Aufenthaltszweck

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1056/09 vom 03.08.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthalterlaubnis, Verlängerungsantrag, Aufenthaltszweck
Stichwort:Aufenthaltszweck
Leitsatz:1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und nur hilfsweise auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i. S. der § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Gegen ihre Vollziehbarkeit kann folglich grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war.

3. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (hier im Falle eines "nachgeschobenen" familiären Aufenthaltszwecks).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1056/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10037/09.OVG vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV, GG
Schlagworte:Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck, Ausländer, Ausländerrecht, Besitz, Bundesgebiet, Dauer, deutsch, deutsche Sprache, Deutschkenntnisse, Ehe, Eheschließung, Einholung, Einreise, entstanden, Entstehung, Geltungsdauer, gültig, Heirat, Kenntnis, kurzfristig, kurzfristige Aufenthalte, längerfristig, Schengen-Visum, sichtvermerksfrei, sichtvermerksfreie Drittausländer, Staatsangehörige, Visum, Visumverfahren, Zeitpunkt, Zweck
Stichwort:Aufenthaltszweck
Leitsatz:1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.

3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10037/09.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11227/08.OVG vom 10.12.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Änderung, Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Ausländer, Ausländerrecht, Ausnahme, Dauer, Fachrichtung, Fachrichtungswechsel, Gesamtaufenthaltsdauer, Regel, Studiengang, Studienfach, Studium, Wechsel, Zweck
Stichwort:Aufenthaltszweck
Leitsatz:1. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.

2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fachrichtungswechsel nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 11227/08.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2774/07 vom 19.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausbildung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Klageänderung, Schulbesuch
Stichwort:Aufenthaltszweck
Leitsatz:Ein Wechsel der Ausbildung stellt grundsätzlich eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 2774/07


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