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Aufenthaltsverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 533/09 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Stichwort:Aufenthaltsverordnung
Leitsatz:Die Verbalnote der deutschen Botschaft in Rio de Janeiro vom 28.6.1956 (BGBl. 2008 II S. 1179) befreit brasilianische Staatsangehörige nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 533/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 3086/08 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, LVwVfG
Schlagworte:Befristung, Fortgeltungsfunktion, Fortbestandsfunktion, deklaratorisch, Verwaltungsakt
Stichwort:Aufenthaltsverordnung
Leitsatz:1. Die Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist - wie die sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG - kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG.

2. Die Befristung der Geltungsdauer dieser Bescheinigung auf drei Monate ist verhältnismäßig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 3086/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10037/09.OVG vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV, GG
Schlagworte:Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck, Ausländer, Ausländerrecht, Besitz, Bundesgebiet, Dauer, deutsch, deutsche Sprache, Deutschkenntnisse, Ehe, Eheschließung, Einholung, Einreise, entstanden, Entstehung, Geltungsdauer, gültig, Heirat, Kenntnis, kurzfristig, kurzfristige Aufenthalte, längerfristig, Schengen-Visum, sichtvermerksfrei, sichtvermerksfreie Drittausländer, Staatsangehörige, Visum, Visumverfahren, Zeitpunkt, Zweck
Stichwort:Aufenthaltsverordnung
Leitsatz:1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.

3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10037/09.OVG

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss 506/08 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Aufenthaltsverordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss 506/08


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