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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 128/08 vom 11.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Altfallregelung, Aufenthalterlaubnis, Aufenthaltserlaubnisverfahren, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Duldungsanspruch
Stichwort:Aufenthaltserlaubnisverfahren
Leitsatz:Für die Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG gerichteten Verfahrens kommt die Erteilung einer Duldung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG nicht zur Folge hat, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist aber, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG glaubhaft gemacht wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 ME 128/08




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