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Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 27.96 vom 17.06.1998

Rechtsgebiete:AuslG, ARB 1/80, Deutsch-türkisches Niederlassungsab. EG-Vertrag, EMRK, ENA
Schlagworte:Arbeitslosigkeit, Assoziationsrecht, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Ausweisung, Ausweisungsermessen, Ausweisungsschutz, Beschäftigungszeiten, eheliche Lebensgemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis aufgrund unrichtiger Angaben, Ferien- und Teilzeitarbeit, Fortwirkungen der Ausweisung nach Ende der Befristung, gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt, ordnungsgemäße Beschäftigung, Scheinehe, Unterbrechung des Aufenthalts, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Verurteilung wegen einer Täuschungshandlung, vorsätzliche Straftat, zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet.
Stichwort:Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Ausweisung nach § 46 Nr. 2 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht nicht entgegen.

2. Beschäftigungsunterbrechungen, die darauf beruhen, daß der türkische Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht arbeiten darf, sind nicht unschädlich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80.

3. Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittelt einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht (Bestätigung von BVerwGE 99, 28 <35 f.>).

4. Eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dafür ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist.

5. Art. 3 Abs. 3 ENA setzt einen lückenlos ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als zehn Jahren voraus. § 97 AuslG ist - unabhängig davon, ob er lediglich als Übergangsvorschrift zu verstehen ist - auf Unterbrechungen der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne dieses Abkommens nicht anwendbar.

6. Der Aufenthalt eines Ausländers ist nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA, wenn er die erforderliche Aufenthaltserlaubnis lediglich aufgrund einer Täuschung der Behörde erhalten hat.

Urteil des 1. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.96 -

I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 23.08.1995 - Az.: VG 8 K 1430/95.NW -
II. OVG Koblenz vom 09.02.1996 - Az.: OVG 10 A 12882/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 27.96




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