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Aufenthaltserlaubnis für Roma aus dem Kosovo

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 16/07 vom 08.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis für Roma aus dem Kosovo
Stichwort:Aufenthaltserlaubnis für Roma aus dem Kosovo
Leitsatz:1. Der generelle Schluss von einem durch ministeriellen Erlass geregelten Abschiebestopp auf eine von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage vorausgesetzte Unmöglichkeit auch der freiwilligen Ausreise, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche generelle Regelung kann im Einzelfall eine Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland darstellen, sie kann aber auch eine Konsequenz aus anderen, eine Abschiebung (momentan) nicht möglich erscheinen lassenden Umständen sein, die der freiwilligen Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland unter Umständen nicht entgegenstehen. Dies gilt für den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo vom Mai 2005, und zwar auch für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma.

2. Da nach ständiger Rechtsprechung des OVG des Saarlandes die für die auch vom Kläger mit dem Verweis auf die allgemeine Situation der Volkzugehörigen der Roma vorliegend reklamierten allgemeinen Gefahrenlagen im Herkunftsland zu beachtende Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Erlasslage dem Ausländer einen wirksamen Schutz vor seiner Abschiebung vermittelt, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die individuellen Grundrechte der Betroffenen dadurch Rechnung zu tragen, dass speziell für diese Fallkonstellation ausnahmsweise eine durch das Fehlen einer positiven Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossene zielstaatsbezogene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung des "sachnäheren" Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Abs. 2 AufenthG), bejaht wird.

3. Die der Ausländerbehörde in diesen Fallkonstellationen zustehende Prüfungskompetenz hinsichtlich eines von dem Ausländer ihr gegenüber reklamierten zielstaatsbezogenen Hindernisses für eine Rückkehr kann nicht weiter reichen als die dem Bundesamt zustehenden Befugnisse. Zu beachten ist insbesondere auch insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn es sich - wie hier - um eine Geltendmachung einer so genannten Allgemeingefahr handelt, die nach Ansicht des Ausländers einer ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, hier den Roma im Kosovo, drohen soll. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage geboten, die jeden einzelnen betroffenen Ausländer aus der Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung oder - hier - seiner Rückkehr alsbald, das heißt zeitlich unmittelbar, "landesweit" und "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Eine solche Ausnahmesituation besteht für die Roma im Kosovo nicht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 16/07




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