JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Streitgegenstand, Klageerweiterung |
| Stichwort: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Leitsatz: | 1. Ein ausdrücklich allein auf eine Anordnung der obersten Landesbehörde i. S. des § 23 AufenthG gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstreckt sich nach Inkrafttreten des § 104 a AufenthG zwar auch auf diese Anspruchsgrundlage, nicht jedoch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach anderen Anspruchsgrundlagen des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes, soweit der der Behörde unterbreitete Lebenssachverhalt dies nicht nahelegt. 2. Wird im Wege der Klageerweiterung ein neuer Streitgegenstand (hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) in das Verfahren eingeführt, ist die Zulässigkeit der Klage insoweit an § 75 VwGO zu messen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 683/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsschutz, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Feststellung zu ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten, Prüfungspflicht des Bundesamts, Anspruch des Ausländers auf Prüfung von Abschiebungsverboten, Grundsatz der Subsidiarität, Rechtsschutzbedürfnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Stichwort: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Leitsatz: | 1. Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. 2. Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 13.07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsverbot, Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak), Abschiebestopp-Erlass, freiwillige Ausreise in den Heimatstaat, zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse, allgemeine Gefahren, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit der Ausreise, Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde, Kettenduldungen, Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung |
| Stichwort: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Leitsatz: | 1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein. 2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. 3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG). 4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Stichwort: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen |
| Leitsatz: | Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Für den Fall einer geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann, können die in der Rechtsprechung für das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern entwickelten Maßstäbe allenfalls sehr eingeschränkt gelten. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds kann in der umgekehrten Fallkonstellation der Betreuungsbedürftigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers ein (ganz) ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann (hier konkret verneint). Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den betroffenen Ausländer überwachungsbedürftig ist, können hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen, sind aber ansonsten ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen. Es bleibt offen, ob die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 AufenthG einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei - wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Q 45/05 | |
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