1. § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist es hingegen nicht möglich, eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten.
2. Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).
Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers, der für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Bezirk der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 und 3 AsylVfG unabhängig davon, ob (und wie lange) sich der Ausländer faktisch außerhalb dieses Bezirks aufhält.