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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 126/06 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Beschränkung, räumliche, Aufenthaltsbereich, Verlassen, Wohnsitznahme
Stichwort:Aufenthaltsbereich
Leitsatz:1. § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist es hingegen nicht möglich, eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten.

2. Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 126/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10291/06.OVG vom 29.03.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, VwVfG, AsylVfG
Schlagworte:Asylbewerber, Asylverfahren, Aufenthalt, Aufenthaltsbereich, Aufenthaltsbeschränkung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsrecht, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Bezirk der Ausländerbehörde, Duldung, faktischer Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, länderübergreifende Zuweisung, örtliche Zuständigkeit, unerlaubter Aufenthalt, Zuständigkeit, Zuweisung
Stichwort:Aufenthaltsbereich
Leitsatz:Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers, der für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Bezirk der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 und 3 AsylVfG unabhängig davon, ob (und wie lange) sich der Ausländer faktisch außerhalb dieses Bezirks aufhält.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10291/06.OVG


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