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Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 129/05 vom 04.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung
Stichwort:Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung
Leitsatz:Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 129/05




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