JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufbrauchsfrist
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Stichwort: | Aufbrauchsfrist |
| Leitsatz: | a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. |
| Volltext: BGH - Urteil, I ZR 168/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG |
| Stichwort: | Aufbrauchsfrist |
| Leitsatz: | 1. Fehlt in einer Serienzeichen-Abgrenzungsvereinbarung, nach der das Stammzeichen und mehrere Serienzeichen (hier: ACRI und u. a. ACRIVISC) der einen Partei zugewiesen wird und die "Acri"-Serienzeichen der anderen Partei zu löschen sind, eine Unterlassungsverpflichtung zur Benutzung der Serienzeichen, so bleiben die gesetzlichen Unterlassungsansprüche aus Stamm- und Serienzeichen unberührt. Für die Annahme eines (zusätzlichen) vertraglichen Unterlassungsanspruchs im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist demgegenüber in so einem Falle kein Raum. 2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen Stammzeichen (hier: ACRI) und Serienzeichen jeweils für ophthalmologische (augenheilkundliche) Produkte, bei denen die Serienzeichen jeweils aus Stamm und Nachsilbe (z. B. "Acri.Lyc") oder aus Stamm und Zusatzbegriff (z. B. "Acri.Ring") gebildet sind. 3. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es an dem Vertrauenstatbestand, wenn die Zeichenbenutzung ausdrücklich abgemahnt, aber erst drei Jahre später gerichtlich geltend gemacht wird und in der Zwischenzeit auch eine abgewandelte Benutzungsform außergerichtlich beanstandet, aber zunächst hingenommen wird. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 172/05 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Stichwort: | Aufbrauchsfrist |
| Leitsatz: | 1. Die Dringlichkeit ist trotz längerer Kenntnis des Verletzten von der Beanstandungsform (hier: einem roten Koffer mit Bohrhämmern für Profis) gegeben, wenn für deren Angriff erst durch die neuerdings erfolgte Eintragung von Klagemarken (hier: einer dreidimensionalen Marke "Roter Koffer" und einer abstrakten Farbmarke Rot, jeweils eingetragen für: "Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche") eine qualitativ andere Grundlage für den Unterlassungsanspruch eröffnet worden ist. 2. An die Markeneintragung ist der Verletzungsrichter grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren gebunden. Eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Grundsatzes kann nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Klagemarke führen, soweit gegen diese ein paralleles Löschungsverfahren anhängig ist; der Verfügungsgrund ist aber nur dann zu verneinen, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann. 3. Zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Farbmarke durch die durchgängige Rotfarbe eines Koffers für Profi-Bohrhämmer. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 252/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Stichwort: | Aufbrauchsfrist |
| Leitsatz: | Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter. |
| Volltext: BGH - Urteil, I ZR 122/04 | |
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