JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufbewahrungsfrist
| Rechtsgebiete: | GG, BremBG, APOVWD |
| Schlagworte: | Beamter auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Laufbahnprüfung, persönliche Eignung, Eignungsprognose, Ausbildungsakte, Durchsetzungsvermögen |
| Stichwort: | Aufbewahrungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Zur Übernahme eines Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2. Zur Reichweite von Laufbahnprüfungen. 3. Die Laufbahnprüfung ist ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 - juris); aus ihrem Bestehen kann aber nicht zwingend auf die persönliche Eignung des Anwärters geschlossen werden. 4. Der Dienstherr darf seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen stützen, die der Anwärter im Vorbereitungsdienst erbracht bzw. erhalten hat und die in der Ausbildungsakte dokumentiert sind (BVerwG, a.a.O.). 5. In der Entscheidung, einen Anwärter nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen, ist keine Bestätigung seiner persönlichen Eignung zu sehen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 A 378/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Stammeinlage, Erfüllung, Kaduzierung, Beweislast |
| Stichwort: | Aufbewahrungsfrist |
| Leitsatz: | Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird. |
| Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 19/08 | |
| Rechtsgebiete: | FGO |
| Stichwort: | Aufbewahrungsfrist |
| Volltext: BFH - Beschluss, X B 94/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Aufbewahrungsfrist |
| Leitsatz: | 1. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann - nachprüfbar nach §§ 23 ff. EGGVG - das subjektive Recht auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister begrünen. 2. Die Speicherung darf Daten nur erfassen, soweit dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und - insbesondere nach Datenumfang und Zeitaspekt - erforderlich ist. 3. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Führung ihres Registers von dem durch die bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen (AufbewBest.) aufgestellten Fristnahmen ausgeht und in den AufbewBest. auf die Bewährungsfrist abgehoben wird, sind sämtliche Voraussetzungen der §§ 78 ff. StGB im Einzelfall zu berücksichtigen. 4. Die Einzelfallbearbeitung nach § 489 Abs. 2 S. 1 StPO erfordert mit dem Ergebnis u.U. gegenüber den AufbewBest. auch verkürzter Löschungsfrist - jedenfalls auf Antrag des Betroffenen eine weitergehende Prüfung des konkreten Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf Tatvorwurf und Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen. Von Bedeutung kann sein, ob nach Person und Lebensumfeld des Betroffenen ausgeschlossen erscheint, dass dieser erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird. 5. Eine Überliegefrist als Sicherheitszuschlag bedarf der Begründung. 6. Bei Speicherung zur Vorgangsverwaltung ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO der vormals erhobene Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in das Verfahrensregister aufgenommen werden muss. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 VAs 5/08 | |
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