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atypische Fallgestaltung

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 BV 08.3427 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:BayBO, BauGB, EEG
Schlagworte:Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage, Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Gesamthöhe, Ermittlung der fiktiven Außenwand, Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen, atypische Fallgestaltung, Abwägung von Belangen des Anlagenbetreibers, nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen
Stichwort:atypische Fallgestaltung
Leitsatz:1. Bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche für eine Windkraftanlage ist von deren Gesamthöhe (Nabenhöhe und Rotorradius) auszugehen.

2. Die Abstandsfläche einer Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird.

3. Eine die Möglichkeit einer Abweichung eröffnende atypische Fallgestaltung kann in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 BV 08.3427



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1205/03 vom 13.07.2004

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Einzelhandelsbetrieb, Discounter, Erweiterung, Großflächigkeit, Schwellenwert, Auswirkungen, Raumordnung, Kongruenzgebot, Vermutungsregel, atypische Fallgestaltung, Bestand
Stichwort:atypische Fallgestaltung
Leitsatz:1. Die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² anzunehmen (wie BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 - u. Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969).

2. Zur Verkaufsfläche eines (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebs zählt auch der Bereich nach der Kassenzone.

3. Überschreitet ein vorhandener, den Zielen der Raumordnung widersprechender Einzelhandelsbetrieb infolge der geplanten Erweiterung die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sowie die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, so kann zur Begründung einer - die Regelvermutung widerlegenden - atypischen Fallgestaltung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1205/03


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