JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Atypik
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Soll-Vorschrift, Atypik, Tatsächlicher Schulbesuch, Schulschwänzen, Sicherung des Lebensunterhalts |
| Stichwort: | Atypik |
| Leitsatz: | 1. Die Soll-Vorschrift in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordern, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen. 2. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104 a Abs. 1 AufenthG - Gewährung einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive für langjährig geduldete und integrierte Ausländer - zu bestimmen. Dabei dürften nur Umstände berücksichtigungsfähig sein, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG als Integrationskriterien geregelt sind. 3. Der "tatsächliche Schulbesuch" dürfte i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen sein, wenn das Kind während seines schulpflichtigen Alters - ungeachtet der in den Bundesländern in Bezug auf geduldete vollziehbar ausreisepflichtige Kinder unterschiedlich beantworteten Frage, ob es der Schulpflicht unterliegt oder nicht - ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen war und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen hat. 4. Ob unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") den Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob es - auch unter ergänzender Berücksichtigung erlaubter Abwesenheitszeiten - die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschließt oder ernsthaft in Frage stellt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 158/08 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Regelausweisung, Schwerwiegende Gründe der Sicherheit und Ordnung, Herabstufung, Ausnahmefall, Atypik, Negative Auslieferungsentscheidung, Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung der Verlängerung, Abschiebungsverbot, Vorläufiger Rechtsschutz, Ausreisepflicht, Erlaubnisfiktion, Duldungsfiktion |
| Stichwort: | Atypik |
| Leitsatz: | 1. Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111). 2. Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt, berücksichtigt werden. 3. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege einer Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Raum für eine umfassende Interessenabwägung ist erst bei der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - EZAR NF 044 Nr. 2). 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Auslieferung ein Abschiebungsverbot begründet. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2364/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG, EEG, LPlG |
| Schlagworte: | Regionalplan, Windhöffigkeit, Windkraftanlage, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, Verhinderungsplanung, Abwägung, Atypik, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Kollegialgerichtsregel |
| Stichwort: | Atypik |
| Leitsatz: | 1. Der Ausschluss von Windkraftanlagen in Teilen eines Regionalplangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind und dieser in substanzieller Weise Raum schaffen. 2. Es stellt keinen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar, wenn bei der Windpotenzialanalyse für ein Regionalverbandsgebiet mit einer stark gegliederten Topographie eine Maschenweite von 250 m x 250 m als Raster zugrunde gelegt wird und auf die Erhebung von Standortgutachten verzichtet wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2115/04 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Verbrauch, Regelversagung, Atypik |
| Stichwort: | Atypik |
| Leitsatz: | 1. Ob eine Ausweisung rechtmäßig hätte erfolgen können, ist bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidend; eine Aufenthaltserlaubnis ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel schon dann zu versagen, wenn (abstrakt) ein Ausweisungsgrund vorliegt. 2. Ein Ausweisungsgrund muss, um die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen, aktuell noch vorliegen, darf also nicht "verbraucht" sein. Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, etwa durch Ausweisung, Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder nachträgliche zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Vertrauensschutz steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. 3. Der bloße Umstand, dass seit der Begehung den letzten Straftaten des Ausländers mehr als drei Jahre vergangen sind, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegenstehen, soweit die Tilgungsfristen des BZRG noch nicht abgelaufen sind. 4. Ist ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben, so ist der Ausländerbehörde kein Ermessen bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel eingeräumt. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, zu § 7 Abs. 2 AuslG). 5. Ein atypisch gelagerter Fall liegt nicht schon deshalb vor, weil der Ausländer seit 7 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, seinen Lebensmittelpunkt hier eingerichtet hat, eine Arbeitsstelle "in Aussicht" hat und mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt. 6. Da der weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz, der ausländischen Ehegatten Deutscher aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht, erst nach der Eheschließung eingreift, kann auch erst nach Eheschließung Anlass für die Prüfung bestehen, ob dem Ausländer im Hinblick auf eine eventuell beabsichtigte Herstellung der eheliche Lebensgemeinschaft der Regelversagungsgrund (noch) entgegengehalten werden kann. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 236/06 | |
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