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athermische (biologische) Wirkungen

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 243/04 vom 02.03.2004

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, 26. BImSchVO
Schlagworte:Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Gesundheitsgefahren, natürliche Lebensgrundlagen, elektromagnetische Felder (Strahlung), athermische (biologische) Wirkungen
Stichwort:athermische (biologische) Wirkungen
Leitsatz:1. Es ist mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vereinbar, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchVO keinen Schutz gegen zwar nicht auszuschließende, derzeit wissenschaftlich aber nicht belegbare Gefährdungen durch sog. athermische (biologische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder bieten (wie BVerfG, Kammerbeschl. vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 m.w.N.).

2. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG vermag die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon deshalb nicht zu einer Vorsorgepflicht gegen solche hypothetischen Gefahren elektromagnetischer Felder zu "verdichten", weil diese nicht über eine Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen - etwa eine Verseuchung von Luft oder Boden -, sondern unmittelbar auf den Menschen einwirken.

3. Zu den Anforderungen an die Darlegung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit elektromagnetischer Felder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Anschluss an BVerfG, a.a.O.).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 243/04




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