JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Asylsuchende
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, AsylVfG |
| Schlagworte: | Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an -, Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt hierzu bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe, örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende, Zuweisung von Ausländern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG und örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, örtliche, für Leistungen an Asylsuchende, Zuständigkeitswechsel, fortdauernde Leistungsverpflichtung bei - |
| Stichwort: | Asylsuchende |
| Leitsatz: | Hat der durch Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bestimmte Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistungen nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen und nach Ablehnung der Übernahme durch den ursprünglich zuständigen Jugendhilfeträger des Einreiseortes fortgesetzt, so bleibt die Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt als Kostenerstattungsverpflichteten bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestehen. Dahingestellt bleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit des fortgesetzt leistenden Jugendhilfeträgers für Leistungen an "Asylsuchende" gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII (1996) mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Jugendlichen weggefallen ist; denn auch bei Ende seiner örtlichen Zuständigkeit wäre der durch die Zuweisungsentscheidung bestimmte Jugendhilfeträger auf der Grundlage des § 86c SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet geblieben und diese daher materiell rechtmäßig. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 7.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG, Abk. Int. Zivilluftfahrt, LuftVG |
| Schlagworte: | Beförderungsverbot, Befreiung, Betriebsrecht, Asylrecht, Asylsuchende, Einreisevorschriften, Luftfahrtunternehmen, Sichtvermerkspflicht. |
| Stichwort: | Asylsuchende |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ein Beförderungsverbot gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 bezweckt die Beachtung der allgemeinen Einreisevorschriften durch ein Luftfahrtunternehmen und berührt die Asylgewährleistung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. nicht. Urteil des 1. Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - I. VG Köln vom 10.05.1988 - Az.: VG 12 K 1205/87 - II. OVG Münster vom 15.03.1989 - Az.: OVG 17 A 1780/88 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 9.99 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII F. 1993, AsylVfG, AsylbLG, Haager Abkommen/Schutz v. Minderjährigen |
| Schlagworte: | Aufenthalt, gewöhnlicher, im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens, Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -, gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens, Hilfe zur Erziehung, Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans, Hilfeplan bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Inobhutnahme, Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylsuchende. |
| Stichwort: | Asylsuchende |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes schließen die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylbegehrende nicht aus. Minderjährige Asylbegehrende begründen jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens. Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger setzt im Falle der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts voraus; die Frist hierfür beträgt auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage. Bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung steht das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne einen solchen festgestellt werden kann. Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - I. VG Münster vom 26.06.1997 - Az.: VG 9 K 3351/96 - II. OVG Münster vom 27.08.1998 - Az.: OVG 16 A 3477/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 24.98 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII F. 1993, AsylVfG, AsylbLG |
| Schlagworte: | Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -, Inobhutnahme, Pflicht zu unverzüglichen Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylsuchende. |
| Stichwort: | Asylsuchende |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes schließen die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylbegehrende nicht aus. Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger setzt im Falle der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichtes voraus; die Frist hierfür beträgt auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage. Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 25.98 - I. VG Münster vom 26.06.1997 - Az.: VG 9 K 3097/96 - II. OVG Münster vom 27.08.1998 - Az.: OVG 16 A 3541/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 25.98 | |
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