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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 21/05 vom 11.02.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG
Schlagworte:Armenier, Aserbaidschan, Aserbaidschaner, Grundsatzbedeutung, Rechtsprechung, Registrierung, Staatsangehörigkeit, Tatsachenfrage, Volkstum, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz, asylerheblich
Stichwort:asylerheblich
Leitsatz:1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.

2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 21/05




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