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Asylbewerberleistungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 541/04 vom 18.01.2005

Rechtsgebiete:SGG, VwGO
Schlagworte:Asylbewerberleistungsrecht, Einstweilige Anordnung, Grundsicherung, Rechtsänderung, Sozialgerichtsbarkeit, Sozialhilfe, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit, vorl. Rechtsschutz
Stichwort:Asylbewerberleistungsrecht
Leitsatz:In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes und dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII, ferner der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Übertragung des Rechtsschutzes in diesen Rechtsgebieten auf die Sozialgerichte - jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2005 - nicht mehr befugt, in diesen Rechtsgebieten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt in der Regel auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bereits vor dem 01.01.2005 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesen sind und mangels Übergangsvorschriften zur Änderung des Rechtswegs dort anhängig geblieben sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 541/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11140/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:AsylbLG, BSHG
Schlagworte:Anstaltsort, Asylbewerberleistungsrecht, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächlicher Aufenthalt, Einrichtung, Einrichtungsort, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsregelung, Hilfeempfänger, Kosten, Kostenabwälzung, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Langzeitpflegeeinrichtung, Träger, örtlicher Träger, überörtlicher Träger, zuständige Behörde, Zuständigkeit
Stichwort:Asylbewerberleistungsrecht
Leitsatz:Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11140/04.OVG


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