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Asylbedingter Aufenthaltstitel

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 650/05 vom 10.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Widerruf, Asylbedingter Aufenthaltstitel, Ermessen, Besonderer Ausweisungsschutz
Stichwort:Asylbedingter Aufenthaltstitel
Leitsatz:1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - <juris>).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 650/05




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