JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Assoziationsrecht
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Arbeitnehmer, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Assoziationsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich, Ausland, Auslandsaufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Dauer, deutsch, Einbürgerung, Einreise, Erlöschen, Erwerb, Eingliederung, Familienangehöriger, Integration, Kind, Kinder, türkische Kinder, Lebensverhältnisse, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit, Studium, Türkei, türkisch, Verlust, Wechsel, Zeitpunkt |
| Stichwort: | Assoziationsrecht |
| Leitsatz: | 1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -). 2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden. 3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10454/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | AFID, Assoziationsrecht, Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Kalifatstaat, Terrorismus, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum |
| Stichwort: | Assoziationsrecht |
| Leitsatz: | 1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat). 2. Eine durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland bedingte Abwesenheit vom Bundesgebiet kann jedenfalls dann nicht mehr als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hatte, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Ausreise mit der Absicht der Beteiligung an einer gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee in Istanbul in Verfolgung der Zielsetzungen des "Kalifatstaats"). 3. Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 203/06 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Assoziationsrecht, Aufenthalterlaubnis, Erlöschen, Internat (Ausland), Sicherung des Lebensunterhalts, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum, Visumverfahren |
| Stichwort: | Assoziationsrecht |
| Leitsatz: | 1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin). 2. Die Auslegung, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, hat sich am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren, dem türkischen Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern (Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der nach nationalem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnis hier bejaht bei einem nahezu dreieinhalbjährigen Internatsaufenthalt in Jordanien). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 418/07 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK, FreizügGEU, GG, RL 2004/38/EG, VwGO |
| Schlagworte: | Abwägung, Assoziationsrecht, Ausweisung, Gründe, zwingende, Sicherheit, öffentliche, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Assoziationsrecht |
| Leitsatz: | 1. Es ist gegenwärtig ungeklärt, ob sich der Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen lässt. Die auf die Anwendbarkeit der Richtlinie bezogenen Fragen lassen sich nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantworten, sondern sind der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. 2. Im Rahmen der von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung losgelösten reinen Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob ein sofort vollstreckbarer Entzug des Aufenthaltsrechts des Assoziationsberechtigten gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 277/07 | |
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