JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Assoziationsrat
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Arbeitnehmer, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Assoziationsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich, Ausland, Auslandsaufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Dauer, deutsch, Einbürgerung, Einreise, Erlöschen, Erwerb, Eingliederung, Familienangehöriger, Integration, Kind, Kinder, türkische Kinder, Lebensverhältnisse, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit, Studium, Türkei, türkisch, Verlust, Wechsel, Zeitpunkt |
| Stichwort: | Assoziationsrat |
| Leitsatz: | 1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -). 2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden. 3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10454/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EG, Richtlinie 2004/38/EG, Assoziierungsabkommen, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, ARB 1/80, AufenthG |
| Schlagworte: | Abwägung, Arbeitnehmer, Assoziation, Assoziierungsabkommen, assoziationsberechtigt, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Beschäftigung, Elternteil, Ermessen, Ermessensbetätigung, Ermessensentscheidung, Ermessenserwägung, Europäische Gemeinschaft, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Familienangehöriger, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Gemeinschaftsrecht, gemeinschaftsrechtlich, Gemeinschaftsrechtsordnung, Gerichtshof, Inhaftierung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Richtlinie, Sicherheit, Schutz, schwerwiegende Gründe, Türkei, türkisch, türkischer Staatsangehöriger, Umsetzung, Unionsbürger, Zusatzprotokoll, zwingende Gründe |
| Stichwort: | Assoziationsrat |
| Leitsatz: | Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10924/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AuslG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Erlöschen, Ausreise, Assoziationsrat, Familienangehöriger |
| Stichwort: | Assoziationsrat |
| Leitsatz: | 1) Es bleibt offen, ob eine Berufung auf Art. 7 ARB erfolglos bleibt, weil der Kläger bislang nicht ein einziges Mal einer wie auch immer gearteten Beschäftigung nachgegangen war, d. h., von dem durch diese Vorschrift originär vermittelten (Beschäftigungs-)Recht noch nie Gebrauch gemacht hatte. 2) Eine einmal erworbene Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 geht verloren, wenn der Betroffene das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Kurzzeitige Auslandsaufenthalte, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, sind unschädlich. Die Beweislast dafür, dass er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates geblieben ist oder dieses nur aus berechtigten Gründen verlassen hat, liegt insofern bei dem Familienangehörigen, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Art. 7 S. 1 verliehenen, die Beschäftigung betreffenden Rechte berufen will. 3) Wer ohne eine erkennbare "Perspektive" für eine Rückkehr" das Bundesgebiet verlässt, kann sich später nicht darauf berufen, dies sei "nur vorübergehend" erfolgt. Liegen Anhaltspunkte für die ursprüngliche Absicht vor, durch die Ausreise den Wohnsitz im Bundesgebiet in Frage zu stellen, kann der Betroffene den ihm obliegenden Nachweis des Gegenteils mit der schichten Behauptung allein, es habe sich um einen Urlaubsaufenthalt gehandelt, nicht führen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 4 L 194/02 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AuslG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Erlöschen, Ausreise, Assoziationsrat, Familienangehöriger, Lebensmittelpunkt, Türkei |
| Stichwort: | Assoziationsrat |
| Leitsatz: | 1) Der Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei 1/80 vermittelt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen ein originäres, unmittelbar wirksames europarechtliches Aufenthaltsrecht, das die Bestimmungen des Ausländergesetzes überlagert. 2) Ob jemand als Volljähriger noch dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 unterfällt, ist zweifelhaft. 3) Nach Art. 7 ARB 1/80 können keine Rechte auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltend gemacht werden, sondern nur Rechte im Status eines bereits erlaubten Aufenthalts. Die Frage, ob ein Ausländer sich im Inland "ordnungsgemäß" aufhält, ist auch aus europarechtlicher Sicht nach den innerstaatlichen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu beurteilen. 4) Wer als Volljähriger nach abgelaufener Aufenthaltserlaubnis und ohne erkennbare Rückkehrperspektive ausreist, kann sich (später) nicht darauf berufen, er habe seinen "Lebensmittelpunkt" nur kurzzeitig verlassen. Auf nachträgliche (retrospektive) Darstellungen kommt es insoweit nicht an. 5) Auf Härtegründe oder Verschuldensgesichtspunkte kommt es im Rahmen des Art. 7 ARB 1/80 nicht an. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 21 A 68/02 | |
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