1. Ein kurzzeitiger, gescheiterter Versöhnungsversuch nach Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht dazu, dass die Zeit zwischen der Trennung und dem Versöhnungsversuch als Bestandszeit der Lebensgemeinschaft iSv § 31 AufenthG angerechnet wird.
2. Eine Beschäftigung als Selbständiger fällt nicht unter den Ausnahmekatalog des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80. Die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 hat für den Fall des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich auch nach dem Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2003 (1 C 2/02) abschließenden Charakter.