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Assoziation

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 93/07 vom 30.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Assoziation
Leitsatz:Zur Zulässigkeit der Bestimmung des männlichen Vornamens "Djehad".
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 93/07



HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 A 2264/08 vom 08.04.2009

Rechtsgebiete:ARB 1/80, AufenthG
Schlagworte:Arbeitnehmereigenschaft, Aufenthaltserlaubnis, Beschluss des Assoziattionsrats EWG-Türkei 1/80, Nebentätigkeit, ordnungsgemäße Beschäftigung, Student, Türkei
Stichwort:Assoziation
Leitsatz:Die Nebenbestimmung, nach der eine Erwerbstätigkeit insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, hindert nicht eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - gibt der Senat seine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335) auf.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 A 2264/08

BAG – Beschluss, 2 ABR 59/07 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG
Stichwort:Assoziation
Volltext: BAG - Beschluss, 2 ABR 59/07

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 232/07 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:ARB 1/80
Stichwort:Assoziation
Leitsatz:1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

2. Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

3. Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 4 Bf 232/07


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