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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2235/08 vom 03.11.2008

Rechtsgebiete:EMRK, AufenthG, VwGO
Schlagworte:Verwurzelung, Faktischer Inländer, Abschiebungsschutz, Aufenthalt aus humanitären Gründen, Bleiberecht, Altfallregelung, Ashkali
Stichwort:Ashkali
Leitsatz:Die Abschiebung eines langjährig geduldeten Ausländers, der wegen des Ausschlussgrundes des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht unter die gesetzliche Altfallregelung fällt, kann im Einzelfall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das geschützte Privatleben i.S. des Art. 8 EMRK sein, wenn die begangenen Straftaten die den Ausschlussgrund begründende Grenze von 50 Tagessätzen nicht erheblich übersteigen und lange zurückliegen, und der Ausländer

- die Aufenthaltsbeendigung nicht verzögert hat,

- seinen erwachsenen Kindern und deren Familien ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde,

- er seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichert, und

- er infolge einer grundlegenden Wandlung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat (hier: Kosovo) und der Zugehörigkeit zu einer dort wenig geachteten ethnischen Minderheit (hier: Ashkali) in besonderem Maße entwurzelt ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2235/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 6 S 674/05 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 04/83
Schlagworte:Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ägypter, allgemeine Gefahr, Ashkali, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage, Gesundheitsgefahr, Kosovo, krankheitsbedingte Gefahr, medizinische Behandlung, Minderheit, nichtstaatliche Akteure, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Roma, Schutzfähigkeit, Serbien, Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie
Stichwort:Ashkali
Leitsatz:1. Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" droht bei einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo weiterhin keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).

2. Angehörige der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" geraten bei einer Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dortigen generellen Sicherheitslage und Versorgungslage auch weiterhin in keine extreme Gefahrenlage (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).

3. Zum Abschiebungsschutz bei krankheitsbedingter zielstaatsbezogener Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hier verneint bei posttraumatischer Belastungsstörung).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 674/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 6 S 1027/05 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EGRL 04/83
Schlagworte:Serbien, Kosovo, Minderheiten, Ashkali, nichtstaatliche Akteure, politische Verfolgung, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Schutz, Widerruf, EG Qualifikationsrichtlinie
Stichwort:Ashkali
Leitsatz:1. Angehörige der Minderheit der Ashkali haben im Kosovo derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.

2. Die allgemeine Lage im Kosovo begründet für Angehörige der Minderheit der Ashkali kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 1027/05

OVG-BREMEN – Beschluss, S3 B 199/05 vom 06.09.2005

Rechtsgebiete:AsylbLG
Schlagworte:Anordnungsgrund, rechtsmissbräuchlich, Ashkali, Kosovo
Stichwort:Ashkali
Leitsatz:1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem ein Leistungsberechtigter gemäß § 2 AsylbLG (erhöhte) Leistungen unter entsprechender Anwendung des SGB XII geltend macht, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle am Anordnungsgrund, weil der Leistungsberechtigte die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte.

2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt nur vor, wenn es sich um ein von der Rechtsordnung missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten handelt. Ein solches Verhalten kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer für sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet vertretbare Gründe hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn einer Rückkehr in die Heimat berechtigte Bedenken entgegenstehen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S3 B 199/05


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