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Aserbaidschan

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie-2004/83/EG-(QRL), GG, AuslG, AufenthG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Aserbaidschan, armenische Volkszugehörige, Ehe, aserische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, mittelbare Gruppenverfolgung, Drittverfolgung, Verfolgungsdichte, Fluchtalternative, Berg-Karabach, illegale Ausreise, Staatsangehörigkeit, Entziehung, Nachfluchtgrund, Flüchtlingseigenschaft
Stichwort:Aserbaidschan
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 899/03



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10813/06.OVG vom 28.08.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Berufung, Berufungszulassung, Zulassung der Berufung, Grundsatzbedeutung, grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Verfahrensfehler, Gehörsverletzung, Anspruch auf rechtliches Gehör, Gehörsverstoß, Gehörsanspruch, Beweisantrag, Ablehnung eines Beweisantrages, Aserbaidschan, Berg-Karabach, Arzach, Nagorny-Karabach, Armenien, UdSSR, Unionsrepublik, Sowjetrepublik, autonome Region, Sowjetunion, Staat, Staatlichkeit, Eigenstaatlichkeit, Staatsqualität, eigenständiger Staat, selbständiger Staat, Völkerrecht, Anerkennung, sowjetisches Staatsrecht, Verfassung der UdSSR, Sezession, Austritt, Loslösung, Abspaltung
Stichwort:Aserbaidschan
Leitsatz:Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10813/06.OVG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 21/05 vom 11.02.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG
Schlagworte:Armenier, Aserbaidschan, Aserbaidschaner, Grundsatzbedeutung, Rechtsprechung, Registrierung, Staatsangehörigkeit, Tatsachenfrage, Volkstum, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz, asylerheblich
Stichwort:Aserbaidschan
Leitsatz:1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.

2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 21/05

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 129/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Amtsermittlung, Aserbaidschan, Beweisantrag, Beweismittel, Existenzbedrohung, medizinisches Gutachten, Krankheit, Posttraumatische, Belastungsstörung, Wiederaufgreifen
Stichwort:Aserbaidschan
Leitsatz:1) Wird das Wiederaufgreifen des Verfahrens erstrebt, bedarf es keiner Beweiserhebung zu Fragen, für die kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt.

2) Ist in einem vorangegangenen Verfahren bereits bestandskräftig über das (Nicht-) Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Würdigung eines dazu vorgelegten Gutachtens entschieden worden, begründet die Vorlage weiterer Gutachten grundsätzlich keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn diese Gutachten lediglich eine nochmalige Bewertung bereits bekannter Tatsachen enthalten. Solche Gutachten sind kein "neues Beweismittel". i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

3) Ein Wiederaufgreifensanspruch muss wegen seiner die Bestands- und Rechtskraft durchbrechenden Wirkung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Gerade im Bereich wertender Beurteilungen und Einschätzungen muss der Mißbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, durch immer weitere gutachtliche Äußerungen als "neue Beweismittel" ein Verfahren ständig wieder aufgreifen zu können.

4) Gutachten sind nur dann als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzuerkennen, wenn sie ihrerseits auf neuen Beweismitteln beruhen.

5) Das Gericht hat ärztliche Stellungnahmen kritisch zu würdigen; dazu gehört die Prüfung, ob die Stellungnahmen auf einer Grundlage beruhen, die sich zum bekannten Schicksal und den bisherigen Angaben der Klägerin widerspruchsfrei verhält. Ein Grundsatz dahingehend, dass solchen Stellungnahmen entweder zu glauben ist oder dass sie zum Anlass für eine weitere (gerichtliche) Sachaufklärung oder Beweiserhebung genommen werden müssen, besteht nicht (ebenso bereits Beschl. des 4. Senats v. 14.10.2002, 4 L 200/02, NordÖR 2003, 331 Ls.).

6) Abschiebungsschutz i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann nicht schon dann beansprucht werden, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, es muss hinzukommen, dass diese Erkrankung im Einzelfall dergestalt auftritt, dass infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit im Abschiebezielstaat außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden und/oder (sonstige) existenzbedrohende Zustände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insoweit sind die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen.

7) In medizinischer und therapeutischer Hinsicht muss sich ein Ausländer auf den allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 129/04


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