1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthält auch für das Gebiet der neuen Bundesländer eine abschließende gesetzliche Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Neuerrichtung eines Wochenendhauses im Außenbereich ungeachtet der in der Vorschrift genannten öffentlichen Belange in Betracht kommt.
2. Asbestverseuchung ist kein Fall eines "anderen außergewöhnlichen Ereignisses" i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, so dass bei einem vollständigen Austausch der Bausubstanz der Bestandsschutz für ein Wochenendhaus auch dann entfällt.