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Arztpraxis

Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Urteil, 9 U 43/04 vom 14.07.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arztpraxis, Liquidation, Abwicklung
Stichwort:Arztpraxis
Leitsatz:Zur Auseinandersetzung einer Praxisgemeinschaft unter Ärzten.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 9 U 43/04



OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 46/97 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Arztpraxis, Gemeinschaftspraxis, Good-will, Sachverständigengutachten, Unternehmensbewertung
Stichwort:Arztpraxis
Leitsatz:1. Die Möglichkeit einer Mitnahme des jeweils eigenen Patientenstammes bei Ausscheiden eines von zwei Partnern einer Gemeinschaftsarztpraxis stellt nur dann einen angemessenen Ausgleich des hälftigen "Good-will" der Praxis dar, wenn die Möglichkeit der Weiterbehandlung für den Ausscheidendenden realistisch ist und die medizinische, wirtschaftliche und soziale Kompetenz der Partner annähernd vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Celle NZG 2002, 864).

2. Die Bewertung des "Good-will" einer Arztpraxis ist nicht nur von verallgemeinerbaren Sachfaktoren, sondern in hohem Maße auch von einzelfallorientierten und insbesondere personenbezogenen Faktoren geprägt. Diesem Umstand trägt die Methode der "modifizierten Übergewinnverrentung" durch die bei ihr erfolgende individuell bemessene zeitliche Abschreibung des ermittelten Good-will grundsätzlich angemessen Rechnung (Anschluss OLG Koblenz OLGR 1999, 206).

3. Der Sachkunde eines allgemein auf dem Gebiet der Bewertung von Arztpraxen erfahrenen Sachverständigen steht seine geringere Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Spezialpraxen (hier: Dialysepraxen) nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverständige die Besonderheiten der Spezialpraxis erkennen und hinreichend berücksichtigen wird.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 46/97

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, LBGH A 11762/02.OVG vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:HeilBG, BOÄ Rh-Pf
Schlagworte:Arzt, Arztpraxis, Berufspflicht, Berufspflichtverletzung, Werbung, berufswidrige Werbung, Patienteninformation, Außendarstellung, Werbeträger, Praxisstele, Fensterbeschriftung, Leistungsangebot
Stichwort:Arztpraxis
Leitsatz:Dem Arzt ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten; berufswidrig ist eine Werbung, die keine sachangemessene Information darstellt oder sonst übertrieben ist.

Die Benutzung bestimmter Informationsträger und die Nennung von Leistungsangeboten sind nicht schon deshalb berufswidrig, weil sie über die in der Berufsordnung festgeschriebenen Formen und Inhalte der Außendarstellung hinausgehen.

Danach kann das Aufstellen einer Stele mit Hinweisen auf das Leistungsangebot einer Radiologischen Praxis zulässig, die zusätzliche Anbringung von Fensterbeschriftungen mit entsprechendem Inhalt dagegen berufswidrig sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, LBGH A 11762/02.OVG


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