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Arzthaftung aus Vertrag

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 990/06 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arzthaftung aus Vertrag
Stichwort:Arzthaftung aus Vertrag
Leitsatz:1. Der zu einer Auftragsleistung - Vorsorgeuntersuchung/Mammographie - hinzugezogene Radiologe haftet für eine in einem Arztbrief an den überweisenden (Frauen)Arzt ausgesprochene Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung ebenso wie für die Erfüllung des Zielauftrags (Richtigkeit der Befundung) selbst, auch wenn er mit dem Patienten keinen eigenständigen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

2. Der überweisende Frauenarzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Empfehlung - hier Kontrolluntersuchung (erst) in 2 Jahren - Zweifel hat, muss diesen Zweifeln nachgehen, darf diese also nicht auf sich beruhen lassen. Er hat andernfalls wie der beauftragte Arzt für die Richtigkeit der Begleitempfehlung einzustehen.

3. Bei der Bewertung einer im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auszuwertenden Mammographie gelten die gleichen Maßstäbe wie auch sonst bei einer Diagnoseerstellung. Das bedeutet, dass die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraussetzt.

4. Da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, können Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der (erhobenen) Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als - im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet werden. Dies greift nur dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

5. Kann eine Fehlinterpretation des Befundes einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung danach nicht als grob fehlerhaft bewertet werden, kommen der Patientenseite grundsätzlich keine Beweiserleichterungen im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu spät erkannte Krebserkrankung (hier: Mammakarzinom) zu. Daher bleibt es in diesem Fall bei der vollen Beweislast des Patienten, dass die (einfache) Fehlbefundung bzw. die in Folge des Diagnoseirrtums ausgesprochene (fehlerhafte) Empfehlung einer zu weitmaschigen Kontrolluntersuchung für die Zuspäterkennung der erst Jahre später erkannten Krebserkrankung ursächlich war.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 990/06




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